Allgemeine Verkaufsbedingungen der Confiserie Mellinia GmbH (B2B)

1. Geltungsbereich/Form/Allgemeines

(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend „AVB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns, der Confiserie Mellinia GmbH, Confiserie Mellinia GmbH, Bretniger Str. 9, D-01900 Großröhrsdorf (nachfolgend „Auftragnehmer“), und unseren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“). Die AVB gelten nur gegenüber Auftraggebern, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB sind.

(2) Diese AVB gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung für den Auftraggeber auch für alle weiteren Folgeaufträge, ohne dass dies bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss, ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch wenn wir beispielsweise in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich.

(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Überlassene Unterlagen/Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Auftraggeber Kataloge, sonstige Produktbeschreibungen, Abbildungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Soweit wir das Angebot des Auftraggebers nicht innerhalb der Frist von Absatz 2 annehmen, sind diese Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden.

(2) Die Bestellung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder in Schrift- oder Textform (z.B. Auftragsbestätigung per Brief, E-Mail, Telefax) oder durch Auslieferung der Ware an den Auftraggeber erfolgen.

3. Lieferzeit

(1) Liefertermine oder Fristen sind ausschließlich unverbindliche Angaben, sofern diese nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind.

(2) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(4) Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Auftraggeber uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers begründen (z.B. Nichtzahlung fälliger oder angemahnter Rechnungen) und der Auftraggeber trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung bereit ist, sind wir ganz oder teilweise berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(5) Sofern wir in Lieferverzug geraten, der auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dies gilt auch, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht.

4. Höhere Gewalt

(1)“Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstandes, dass eine Partei daran hindert, eine oder mehrerer ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass (a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können. 

(2) Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, die eine Partei betreffen, sie würden die Voraussetzungen unter lit. (a) und lit. (b) des vorstehenden Absatzes (1) erfüllen: Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung; Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung; Pest, Epidemie oder Pandemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie; allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden. 

(3) Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadensersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit, sofern dies unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die oben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet.

5. Gefahrübergang

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort unser Werk bzw. Lager. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Frachtführer bzw. die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch für den Fall, dass wir die Ware auf Wunsch des Auftraggebers an diesen versenden.

(2) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(3) Bei Vorlage der Voraussetzungen von Absatz (2) geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Verzug geraten ist.

6. Preise/Preisanpassung/Zahlungsbedingungen/Aufrechnung

(1) Die in den jeweiligen Angeboten angeführten Preise sowie die Versandkosten stellen Gesamtpreise dar. Sie beinhalten alle Preisbestandteile, einschließlich aller anfallenden Steuern. Die anfallenden Versandkosten sind nicht im Kaufpreis enthalten. Sie sind über eine entsprechend bezeichnete Schaltfläche auf der Webseite https://www.lembcke.de oder im jeweiligen Angebot aufrufbar, werden im Bestellvorgang gesondert ausgewiesen und sind vom Besteller zusätzlich zu tragen, sofern nicht eine versandkostenfreie Lieferung zugesagt ist.

(2) Alle in der Auftragsbestätigung enthaltenen Preise sind auf Basis der Einkaufspreise des Auftragnehmers zum Zeitpunkt der Erstellung des Angebotes kalkuliert. Die Parteien verpflichten sich, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, auf Verlangen einer Partei nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eine angemessene Preisanpassung zu vereinbaren, wenn sich bei einem länger laufenden Vertrag mindestens drei Monate nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten für den Auftragnehmer aus nicht von diesem zu vertretenden Gründen, z.B. durch gestiegene Rohstoffpreise oder Energiekosten, nachweisbar und wesentlich (mehr als 5%) erhöhen oder vermindern.

(3) Alle Rechnungen des Auftragnehmers sind, sofern nicht anders vereinbart, ohne Abzug auf das in Rechnung bezeichnete Konto des Auftragnehmers spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum in Euro zu bezahlen. Skonto und sonstige Nachlässe dürfen nur bei entsprechender Vereinbarung in Abzug gebracht werden. Maßgebend ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Konto des Auftragnehmers (Gutschriftsdatum). Mit Ablauf vorstehender Frist kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug.

(4) Dem Auftraggeber steht ein Recht zur Aufrechnung nur dann zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt worden ist, von uns nicht bestritten oder anerkannt wird oder in einem engen synallagmatischen Verhältnis zu unserer Forderung steht.

7. Zurückbehaltungsrecht/Abtretung

(1)Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(2)Zur Wirksamkeit der Abtretung jeglicher Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aus der vertraglichen Beziehung ist die schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers erforderlich, welche seinerseits nur aus berechtigten Gründen nicht erteilt werden darf.

8. Eigentumsvorbehalt/vertragswidriges Verhalten

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er hiermit und jetzt alle Forderungen an uns abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Auftraggebers stehen, veräußert, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber – nach Verarbeitung oder Verbindung – zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Aufraggeber bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Auftraggeber auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung anzeigt.

(3) Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der neuen Sache, so besteht Einigkeit, dass der Auftraggeber uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

(4) Unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen ohne unsere Zustimmung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen, die die Übereignung oder Verpfändung unserer Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, die uns zustehende Vergütung unmittelbar an uns zu zahlen.

(5) Der Auftraggeber hat uns unverzüglich zu unterrichten, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Vorbehaltswaren erfolgen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.

(6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir diesem zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Frist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich ist. Im Falle der Rücknahme sind wir berechtigt, die Gegenstände nach vorheriger Androhung und angemessener Fristsetzung nach freier Verfügung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird nach Abzug der erforderlichen Verwertungskosten auf unsere Ansprüche angerechnet.

(7) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

9. Gewährleistung/Mängelrüge/Beschaffenheit/Rückgriff/Verjährung

(1) Für die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln der Ware/Lieferung (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Voraussetzung der Gewährleistungsrechte des Auftraggebers ist, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel der Ware hat der Auftraggeber, wenn der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft ist, unverzüglich, ansonsten innerhalb von 3 Tagen ab Ablieferung der Ware in Schrift- oder Textform uns gegenüber zu rügen. Im Falle des beiderseitigen Handelsgeschäftes ist die Rüge verdeckter Mängel rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Entdeckung der Mängel erfolgt; ansonsten gilt die Rüge als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 3 Tagen ab deren Entdeckung bei uns eingeht. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs beim Auftragnehmer an. Im Falle der Versäumnis der ordnungsgemäßen Untersuchungs- und Rügepflichten durch den Auftraggeber ist die Haftung des Auftragnehmers für den nicht/nicht rechtzeitig angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(3) Angaben über die seitens des Auftragnehmers angebotenen Waren (z.B. Gewicht, Maße) sowie Darstellungen dieser (z.B. Abbildungen) in Prospekten, Werbeschriften und sonstigen Dokumenten sowie im Online-Shop des Auftragnehmers begründen weder die Vereinbarung noch die Garantie einer bestimmten Beschaffenheit. Vorrangig maßgeblich sind die subjektiven Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit der Ware auf Grundlage der vereinbarten Beschaffenheit, vereinbarten Spezifikation und Verwendung im Zeitpunkt der Ablieferung. Bei Fertigung von Waren nach speziellen Kundenwünschen (Sonderanfertigungen) ist das Vorliegen objektiver Merkmale als Voraussetzung für eine Mangelfreiheit ausgeschlossen. Soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vereinbarten Zweck nicht beeinträchtigt wird, sind fertigungstechnisch bedingte und solche aufgrund rechtlicher Vorschriften unvermeidbare Abweichungen kein Grund für Beanstandungen. Mängelansprüche bestehen nicht bei Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter Behandlung, fehlerhafter Beanspruchung oder fehlerhafter Verarbeitung entstehen.

(4) Zeigt sich ein Mangel, ist dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Hierbei obliegt diesem die Wahl, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) erfolgt.

(5) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Auftraggeber die mangelhafte Sache an den Auftragnehmer zurückzugeben.

(6) Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Auftragnehmer, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Auftraggeber nicht erkennbar. Schadensersatzansprüche bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 10 dieser AVB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

(7) Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang bzw. spätestens ab Ablieferung an den Auftraggeber. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch den Auftragnehmer. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

10. Haftungsbegrenzung

(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Wir haften auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise und unmittelbar eintretenden Schadens begrenzt. Der Ersatz mittelbarer Schäden wie entgangener Gewinn, Produktions- und Nutzungsausfall und Vermögensschäden Dritter ist ausgeschlossen.

(3) Die sich aus vorstehendem Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, sofern wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

11. Schutzrechte

(1) Erfolgt die Herstellung von Waren nach Angaben des Auftraggebers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung der Schutzrechte frei.

(2) Bei Vertragsverletzungen des Auftraggebers stehen seine Schutzrechte einer vertragsgemäßen Verwertung der Ware durch den Auftragnehmer nicht entgegen.

12. Datenverarbeitung/Schufa-Klausel

(1) Mit Aufgabe der Bestellung erteilt der Auftraggeber uns sein Einverständnis zur Verarbeitung der im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung anfallenden personenbezogenen Daten im Rechenzentrum unseres Unternehmens. Ergänzend verweisen wir auf unsere Hinweise zum Datenschutz unter https://www.lembcke.de/datenschutz.

(2) Wir behalten uns vor, zum Zwecke der Bonitätsprüfung bei der für den Wohnsitz des Auftraggebers zuständigen SCHUFA-Gesellschaft (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) bzw. einer sonstigen Wirtschaftsauskunftei Auskünfte einzuholen. Ferner behalten wir uns vor, Zahlungserfahrungen an Wirtschaftsauskunfteien in Übereinstimmung mit den Regelungen des BDSG zu melden.

13. Rechtswahl/Gerichtsstand/Salvatorische Klausel

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist als ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz in Großröhrsdorf (Landgerichtsbezirk Görlitz) vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß Ziffer 6 der AVB oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB unwirksam bzw. undurchführbar sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit/Durchführbarkeit der AVB im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame/undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame/durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen/undurchführbaren Bestimmung nahe kommt oder entspricht. Gleiches gilt für den Fall einer Regelungslücke.

Stand: April 2022